Amtliche Gebäudevermessungen

Sie haben kürzlich Ihr Gebäude fertiggestellt und haben nun ein Anschreiben von der Katasterbehörde zwecks Einmessung bekommen?
Dann müssen Sie Ihr Gebäude von einem öffentlich bestellten Vermessungsingeneur oder dem Katasteramt einmessen lassen.

Was ist eine amtliche Gebäudevermessung?

Im § 7 des niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) ist die Verpflichtung für jeden Eigentümer eines Gebäudes festgeschrieben, dieses unmittelbar nach Fertigstellung durch eine befugte Stelle kostenpflichtig einmessen zu lassen. Sinn und Zweck dieser Vermessung ist die Übernahme der Gebäudedarstellung in das amtliche Kartenwerk des Liegenschaftskatasters. Dieses wiederum dient als Grundlage für die Gebäudeinformationen in sämtlichen analogen oder digitalen Landkarten oder in Navigationssystemen. Darüber hinaus ist die aktuelle Darstellung von Gebäuden im Liegenschaftskataster für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Bauvorhaben für die Bauordnungsbehörden wichtig, z.B. Einhaltung von Gebäudeabständen, u.s.w.

Wer ist zu einer amtlichen Gebäudevermessung befugt?

Diese Vermessungen dürfen alle öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sowie Katasterämter durchführen.

Nach welchen Kriterien ist ein Gebäude einmessungspflichtig?

Ein Gebäude muss eingemessen werden, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:

  • Mindestens 10 m² Grundfläche bei massiv gebauten Gebäuden, bei Holzbauweise 20m²
  • bei Überdachungen 25 m² Dachfläche
  • Dauerhaft errichtet, d.h. mit dem Erdboden fest verankert
  • Räumlich geschlossen, d.h. mindestens drei Seiten des Gebäudes sind baulich geschlossen (sonst siehe Überdachungen)
  • Grundrissveränderungen an bestehenden Gebäuden ab einer bestimmten Größe (hierzu ist eine Beurteilung im Einzelfall erforderlich)
  • Von Menschen betretbar und geeignet oder bestimmt, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen

Unter Umständen können auch Gebäude, die diese Kriterien nicht erfüllen, einmessungspflichtig sein. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sie das Landschaftsbild prägen, wie Windräder, Trafohäuser, u.ä.
Wir beraten Sie gern umfassend zu diesem Thema.

Was kostet eine amtliche Gebäudevermessung?

Die Kosten hierfür richten sich nach dem Herstellungswert des Gebäudes. Gemeint ist hier die bis zum Zeitpunkt der Messung für die Errichtung des Gebäudes verausgabte Summe. Im Zweifelsfall berät Sie hier Ihr Architekt.

1. Beispiel: Wohnhaus mit Herstellungskosten 250.000,- €

685,- € (Tabellenwert) + 85,- € (Auslagen) + MwSt. = 916,30 € (Hinzu kommen noch separate Eintragungsgebühren vom Katasteramt i.H.v. 226,05 €)

2. Beispiel: Garage mit Herstellungskosten 20.000,- €, auf dem Grundstück steht bereits ein Wohnhaus

170,- € (Tabellenwert) + 85,- € (Auslagen) + MwSt. = 303,45 € (Hinzu kommen noch separate Eintragungsgebühren vom Katasteramt i.H.v. 56,10 €)

Die Eintragungsgebühren werden vom Katasteramt direkt erhoben.