Katastervermessungen

Auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland werden alle Liegenschaften, das sind Flurstücke und Gebäude, flächendeckend in einem amtlichen Verzeichnis, dem sog. Liegenschaftskataster geführt und nachgewiesen. Die
Art und Weise der Führung sowie der Verwaltungsaufbau ist Sache der einzelnen Bundesländer. Das Liegen-
schaftskataster ist außerdem amtliches Verzeichnis des Grundbuches und weist die Ergebnisse der amtlichen
Bodenschätzung nach. Das heißt, dass sich jeder Grundstückseigentümer im Liegenschaftskataster über die
Lage, die Form sowie sonstige beschreibenden Merkmale seines Grundstücks informieren kann.

Katastervermessungen (oder auch „Liegenschaftsvermessungen“) sind hoheitliche Tätigkeiten, die auf Grundlage
von Gesetzen und Erlassen durchgeführt werden. Sie dienen der Führung des Liegenschaftskatasters und dürfen nur von einem eingeschränkten Personenkreis durchgeführt werden.

Die Befugnis hierfür liegt ausschließlich bei den Katasterämtern des Landes Niedersachsen, einigen kommunalen Vermessungsstellen sowie bei den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren. Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wirkt als „beliehene Person“ an der Führung des Liegenschaftskatasters mit, indem er Angaben erhebt und bereitstellt. Hierbei bleibt es Ihnen als Kunde überlassen, welche Vermessungsstelle Sie beauftragen möchten. Die Führung des Liegenschaftskatasters ist ausschließlich den Katasterämtern vorbehalten.

Im Rahmen von Katastermessungen werden Grenzverläufe amtlich festgestellt, neue Grundstücksgrenzen erzeugt, Grenzmarken gesetzt oder Gebäude vermessen. Hierbei werden verschiedene Verwaltungsakte gemäß Verwal-
tungsverfahrensgesetz (VwVfG) gesetzt, gegen die der (die) betroffene Bürger(-in) Rechtsmittel einlegen kann.

Die Kosten für Katastervermessungen richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen
in Niedersachsen (KOVerm). Diese Kostenordnung ist landesweit gültig und garantiert so eine Einheitlichkeit und Transparenz bei der Kostenplanung.

Die maßgeblichen Rechtsvorschriften sind das

Niedersächsische Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG)

Verwaltungsvorschrift zu Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass)

Niedersächsisches Gesetz über öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NöbVIngG)

Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen in Niedersachsen (KOVerm)